4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern je eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 2'000.00 zu leisten. 5. Der Privatkläger sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern Schadenersatz in der Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen. 6. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie seien von der Pflicht, einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu leisten, zu befreien. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen.