1.5. Am 28. Juni und 14. Juli 2021 wurden von einem Sozialhilfebezüger sowie einer Sozialhilfebezügerin ebenfalls Strafanzeigen betreffend die Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit eingereicht (parallele Beschwerdeverfahren SBK.2022.147 und SBK.2022.148). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach untersuchte die von den Beschwerdeführern und den anderen Sozialhilfebezügern eingegangenen Strafanzeigen gemeinsam. 2. Am 8. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (soweit die Beschwerdeführer betreffend):