schwerdeführer nur zu fünfzig Prozent arbeitsunfähig schreiben wollen, auf Wunsch der Beschwerdeführer habe er aber eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Beschuldigte habe unter Verweis auf diese Aktennotiz im Beschluss der Sozialkommission vom 25. Januar 2021, in der Stellungnahme an die Beschwerdestelle SPG (untere Aufsichtsbehörde im Bereich des Sozialhilferechts) vom 22. März 2021 und in der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. Februar 2021 wider besseren Wissens behauptet, die Beschwerdeführer hätten durch Gefälligkeitszeugnisse eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, um Sozialhilfe beziehen können.