1.2. Mit Strafanzeige vom 22. Juni 2021 warfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, er habe die Beschwerdeführerin 1 durch unzweckmässige Hausbesuche sowie Sanktionsdrohungen derart psychisch unter Druck gesetzt, dass sie Schlafstörungen erlitten, sich nicht mehr aus dem Haus getraut und sich trotz hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2020 zu einer Arbeitsaufnahme gezwungen gesehen habe.