Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.146 (STA.2021.2491) Art. 409 Entscheid vom 7. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führerin 1 […] Beschwerde- B._____, […], führer 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter C._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 8. April 2022 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschuldigte ist Leiter Soziale Dienste und Mitglied der Sozialkommis- sion der Einwohnergemeinde Q. Die Beschwerdeführer waren Sozialhil- febezüger in dieser Gemeinde. 1.2. Mit Strafanzeige vom 22. Juni 2021 warfen die Beschwerdeführer dem Be- schuldigten vor, er habe die Beschwerdeführerin 1 durch unzweckmässige Hausbesuche sowie Sanktionsdrohungen derart psychisch unter Druck ge- setzt, dass sie Schlafstörungen erlitten, sich nicht mehr aus dem Haus ge- traut und sich trotz hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2020 zu einer Arbeitsaufnahme gezwungen gesehen habe. Ferner habe der Beschuldigte in einer Aktennotiz fälschlicherweise festgehalten, der (damalige) Arzt der Beschwerdeführer, Dr. med. D. (sel.), habe in einem Telefonat vom 23. Dezember 2020 gesagt, eigentlich habe er die Be- schwerdeführer nur zu fünfzig Prozent arbeitsunfähig schreiben wollen, auf Wunsch der Beschwerdeführer habe er aber eine hundertprozentige Ar- beitsunfähigkeit bescheinigt. Der Beschuldigte habe unter Verweis auf diese Aktennotiz im Beschluss der Sozialkommission vom 25. Januar 2021, in der Stellungnahme an die Beschwerdestelle SPG (untere Auf- sichtsbehörde im Bereich des Sozialhilferechts) vom 22. März 2021 und in der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. Feb- ruar 2021 wider besseren Wissens behauptet, die Beschwerdeführer hät- ten durch Gefälligkeitszeugnisse eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen, um Sozialhilfe beziehen können. Mit diesem Vorge- hen habe der Beschuldigte die Beschwerdeführer als "Sozialhilfebetrüger" dargestellt und sie in ihrem Ruf geschädigt. Schliesslich habe der Beschul- digte dem 11-jährigen Sohn der Beschwerdeführer unrechtmässig den Bei- tritt zum lokalen Fussballclub verweigert. 1.3. Mit ergänzender Strafanzeige vom 1. September 2021 warfen die Be- schwerdeführer dem Beschuldigten vor, die Einsicht in die Akten der Sozi- alen Dienste zu verweigern und so die Beweisführung zu verunmöglichen, den Beschwerdeführern zu Unrecht Versicherungsleistungen aus einem Schaden vom 1. September 2006 (defekter Fernseher) als Einkommen an- gerechnet zu haben, wegen angeblich nicht angemeldeter Ferien im Ko- sovo von September bis Dezember 2017 unrechtmässig Abzüge am Grundbetrag vorgenommen zu haben und im November 2019 zu Unrecht Fr. 50.00 wegen nicht eingereichten Arztzeugnissen abgezogen zu haben. -3- 1.4. Mit ergänzender Eingabe vom 23. September 2021 warfen die Beschwer- deführer dem Beschuldigten vor, am 6. September 2021 trotz eines pen- denten Verwaltungsbeschwerdeverfahrens erneut eine nachteilige Verfü- gung erlassen zu haben. 1.5. Am 28. Juni und 14. Juli 2021 wurden von einem Sozialhilfebezüger sowie einer Sozialhilfebezügerin ebenfalls Strafanzeigen betreffend die Handlun- gen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit eingereicht (parallele Beschwerdeverfahren SBK.2022.147 und SBK.2022.148). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach untersuchte die von den Beschwerdeführern und den anderen Sozialhilfebezügern ein- gegangenen Strafanzeigen gemeinsam. 2. Am 8. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (soweit die Beschwerdeführer betreffend): " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 5. Die mit Verfügung vom 20. August 2021 A. und B. gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird widerrufen. Das Honorar für die eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreterin Larissa Morard, […], ist nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu entschädigen und wird auf Fr. 5'066.75 festgesetzt. […]" Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 11. April 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. April 2022 erhoben die Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihnen am 14. April 2022 zugestellte Einstellungsverfü- gung vom 8. April 2022 und beantragten: -4- " 1. Rechtsspruch Ziff. 1 und Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 8. April 2022 (STA5 ST.2021.2491) seien aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg, zur Ergänzung der Untersuchung und Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklage zurückzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen wegen: 3.1. Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB; 3.2. Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 3.3. Eventualiter Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB; 3.4. Falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB; 3.5. Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 Abs. 1 StGB; 3.6. Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB; 3.7. Eventualiter übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB; 3.8. Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB; 3.9. allfälliger weiterer Delikte. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern je eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 2'000.00 zu leisten. 5. Der Privatkläger sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern Schadenersatz in der Höhe von CHF 20'000.00 zu bezahlen. 6. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. Sie seien von der Pflicht, einen Gerichts- und Anwaltskos- tenvorschuss zu leisten, zu befreien. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Am 12. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme und weitere Beweisurkunden ein. -5- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung der StA zu bestätigen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer auf URP sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidari- scher Haftbarkeit." 3.5. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldig- ten vom 9. Juni 2022 und zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2022. 3.6. Am 20. Juni 2022 nahmen die Beschwerdeführer zu den Beschwerdeant- worten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und des Beschuldigten Stel- lung. 3.7. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nahm der Beschuldigte zur Beschwerdeant- wort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sowie zur Eingabe der Be- schwerdeführer vom 12. Mai 2022 Stellung. 3.8. Mit Eingabe vom 22. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2022 und des Beschuldigten vom 4. Juli 2022. 3.9. Am 25. August 2022 nahmen die Beschwerdeführer zur Eingabe des Be- schuldigten vom 9. [recte: 4.] Juli 2022 Stellung. 3.10. Der Beschuldigte nahm am 22. September 2022 Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2022. 3.11. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. August 2022 und des Beschuldigten vom 22. September 2022. -6- 3.12. Am 10. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. September 2022 ein. 3.13. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 auf eine weitere Stellungnahme. Gleichzeitig reichte der Verteidiger die Kostennote ein. 3.14. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte ihre Kostennote am 26. Oktober 2022 ein. 3.15. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte der Beschuldigte ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2022 zu den Akten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstel- lungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht un- mittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Die Beschwerdeführer haben sich als Zivil- und Strafkläger konsti- tuiert. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. -7- 2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Verteidiger des Beschul- digten befinde sich in einem Interessenkonflikt, weil er vor Verwaltungsge- richt auch die Einwohnergemeinde Q. vertrete. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Wie aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde unbe- gründet. Mit Abweisung der Beschwerde endet das Verfahren und damit die Verteidigung des Beschuldigten. 3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfü- gung zusammengefasst wie folgt: Sofern Kürzungen von Sozialleistungen überhaupt als Zwang i.S.v. Art. 312 StGB qualifiziert werden könnten, stehe fest, dass der Beschuldigte for- melle Fehler begangen habe, indem er missachtet habe, dass nach der Androhung einer Leistungskürzung, diese nicht direkt vollzogen werden könne, sondern durch separate Verfügung zuerst anzuordnen sei (mehr- stufiges Verfahren). Das rechtliche Gehör der Betroffenen sei durch den Beschuldigten übergangen worden. Trotz formell inkorrektem Vorgehen habe sich der Beschuldigte aber auf §§ 13 ff. des Gesetzes über die öffent- liche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventions- gesetz, SPG; SAR 851.200) stützen können: § 13 SPG erlaube den Erlass von Auflagen und Weisungen und § 13b SPG sehe die Möglichkeit vor, die materielle Hilfe zu kürzen oder einzustellen, wenn Auflagen und Weisungen nicht eingehalten würden. Der Beschuldigte habe angegeben, er habe die Sozialhilfebezüger durch Weisungen und Auflagen zur Arbeitssuche moti- vieren wollen. Diese gesetzeskonforme Absicht gehe aus den Verfügungen hervor. Ob einzelne Auflagen oder Weisungen bzw. Kürzungsgründe das Mass des Zumutbaren überschritten hätten, könne offenbleiben, da jeden- falls nicht die Schwelle des unrechtmässigen Zwangs i.S.v. Art. 312 StGB überschritten worden sei. Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe Sozial- hilfeanträge und Akteneinsichtsgesuche nicht innert angemessener Frist bearbeitet, stelle keinen Zwang i.S.v. Art. 312 StGB dar. Es fehle auch an der Absicht der unrechtmässigen Vorteilsgewährung oder Nachteilszufügung. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, rechtmäs- sig zu handeln. Er sei denn auch nicht nur gegenüber einer Person, son- dern gegenüber mehreren Personen wie beschrieben vorgegangen und habe sogar ein entsprechendes Merkblatt verfasst. Wenn auch von einem Leiter Soziale Dienste erwartet werden könne, dass er das formell korrekte Vorgehen kenne, so sei keine Schikane- oder sonstige Schädigungsab- sicht erkennbar. Das Verfassen eines Merkblattes stelle unabhängig von dessen inhaltlicher Richtigkeit keine Anmassung gesetzgeberischer Kompetenzen und damit keine Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB dar. -8- Auch stellten die Aufforderung zur Arbeitssuche oder die Abklärungen zum Aufenthaltsort kein nötigendes (Art. 181 StGB) oder amtsmissbräuchliches (Art. 312 StGB) Verhalten dar. In der Aufforderung zur Arbeitssuche liege kein erheblicher Zwang i.S.v. Art. 312 StGB oder ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten stellte jeder negative Entscheid betreffend Sozialhilfe im Umkehrschluss eine Nötigung zur Arbeitsaufnahme dar. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte sodann stets die Wiedereinglie- derung in die Arbeitswelt fördern wollen. Auch soweit geltend gemacht werde, Kürzungen seien unzulässig gewesen (Versicherungsleistungen, Fussballclub), brauche darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da keine strafrechtliche Relevanz erkennbar sei. Es handle sich um in einem Verwaltungsverfahren zu klärende Fragen des Sozialhilferechts. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bzw. der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sei be- reits fraglich, ob es sich bei der Aktennotiz um eine Urkunde handle. Dies könne aber offenbleiben: Zwar habe Dr. med. D. in einem Schreiben die Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen bestritten und festgehalten, seine Aussagen seien missinterpretiert worden. Da Dr. med. D. mittlerweile ver- storben sei, könne jedoch nicht mehr überprüft werden, was Gegenstand des Telefonats gewesen sei. Die Verweigerung einer Akteneinsicht stelle sodann keine Urkundenunterdrückung i.S.v. Art. 254 StGB dar. Vielmehr seien die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Was sodann die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) angehe, so habe der Beschuldigte die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer ge- stützt auf die sich aufgrund der ihm zugetragenen Informationen ergeben- den Verdachtsmomente eingereicht. Im Strafverfahren hätten sich gewisse Verdachtsmomente bestätigt (bspw. ungemeldete Probearbeitseinsätze), das Verfahren sei aber letztlich eingestellt worden. Der Beschuldigte habe erst mit der Einstellungsverfügung wissen können, welche Verdachtsmo- mente sich bestätigen liessen. Er habe sich daher auch insoweit nicht straf- bar gemacht. 4. In der Beschwerde machten die Beschwerdeführer zusammengefasst gel- tend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verkenne, dass der Beschul- digte systematisch ohne Rechtsgrundlage die Sozialhilfe bei mehreren Per- sonen gekürzt habe. Den Beschwerdeführern sei bekannt, dass bereits eine weitere Strafanzeige eingereicht worden sei. Dem Beschuldigten sei nicht nur ein formeller Fehler unterlaufen, sondern er habe aktiv das Recht missachtet und sich damit nicht nur des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) strafbar gemacht, sondern auch die Menschenwürde (Art. 7 BV), die -9- Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) missachtet. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführer regelmässig unter das Existenzminimum gekürzt und dabei willkürlich und ohne Rechts- grundlage gehandelt und nicht einmal minimale Standards des Rechts- staats eingehalten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe unkritisch die Schutzbehaup- tung des Beschuldigten übernommen, wonach er die Sozialhilfebezüger zur Arbeitssuche habe motivieren wollen. Der Beschuldigte habe sich in- dessen über mehrere Arztzeugnisse hinweggesetzt, die den Beschwerde- führern eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Jemand der nicht in der Lage sei, zu arbeiten, könne auch mit Sanktionsandrohun- gen nicht zur Arbeit motiviert werden. Dem Beschuldigten sei es nur um Schikane gegangen. Er habe auch nicht davor zurückgeschreckt, Aussa- gen des Arztes zu verändern, um damit zu erwirken, dass die Sozialhilfe eingestellt werde. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte gemeint habe, sein Vorgehen sei rechtskonform. Er sei Jurist mit mehrjähriger So- zialhilfepraxis. Dass der Beschuldigte, als die Beschwerdeführer im Kosovo gewesen seien, diesen unter Hinweis darauf, dass die Lebenshaltungskos- ten im Kosovo tiefer seien, die Sozialhilfe unter das (an den schweizeri- schen Lebenshaltungskosten gemessene) Existenzminimum gekürzt habe, offenbare, dass er gewusst habe, dass es hierfür keine gesetzliche Grund- lage gebe und er in Kauf genommen habe, dass die Beschwerdeführer un- ter dem Existenzminimum lebten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verkenne weiter, dass der Beschul- digte die Beschwerdeführer genötigt habe, eine Arbeitsstelle zu suchen, indem er mit der Einstellung der Sozialhilfe gedroht habe, obwohl die Be- schwerdeführer ärztliche Zeugnisse – die zu keinen Beanstandungen An- lass gegeben hätten – vorgelegt hätten, aus welchen eine hundertprozen- tige Arbeitsunfähigkeit hervorgegangen sei. Dass Dr. med. D. verstorben sei, führe nicht automatisch dazu, dass der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht geprüft werden müsse bzw. eine Be- weisführung nicht möglich sei. Die Behauptung in der Aktennotiz des Be- schuldigten werde durch das Schreiben von Dr. med. D. vom 23. Februar 2021 wiederlegt. Es sei naheliegend, dass der Beschuldigte die falsche Ak- tennotiz nur erstellt habe, um den Beschwerdeführern die Sozialhilfe zu entziehen. Es sei mindestens der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Der Aktennotiz komme aber eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da gestützt auf sie die Sozialhilfe entzogen worden sei. Es liege daher eine strafbare Falschbeurkundung vor. Auch die Ehrverletzungen bzw. Delikte gegen die Rechtspflege liessen sich belegen. Dr. med. D. habe bereits am 23. Februar 2021 klargestellt, dass - 10 - er keine Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt habe. Dennoch habe der Be- schuldigte dies auch noch in seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 be- hauptet und die Beschwerdeführer als "Sozialhilfebetrüger" dargestellt. Es sei daher von keinem klaren Sachverhalt auszugehen, der eine Einstel- lung mangels Tatverdachts oder erfüllten Straftatbestands rechtfertige. 5. In ihrer Beschwerdeantwort wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzig ergänzend darauf hin, dass aus dem Schreiben von Dr. med. D. le- diglich hervorgehe, dass dieser sich falsch verstanden gefühlt habe. Damit könne aber der Beweis, dass die Aktennotiz nicht mit der telefonischen Auskunft übereinstimme, nicht geführt werden. 6. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wiesen die Beschwerdeführer daraufhin, dass die Beschwerdeführerin 1 zugunsten der Einwohnergemeinde Q. eine Abtretungserklärung habe unterzeichnen müssen, wonach sie zum Zwecke der Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen den Lohn abtreten müsse. Eine solche Abtretung sei nach Art. 325 Abs. 2 OR nichtig und es lägen die Vo- raussetzungen für eine Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nicht vor (§ 20 SPG i.V.m. § 20 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung [SPV; SAR 851.211]). Den Beschwerdeführern sei bekannt, dass die Be- schwerdestelle SPG der Einwohnergemeinde Q. bereits in einem früheren Fall dargelegt habe, dass dieses Vorgehen mit den Lohnabtretungen nicht zulässig sei. Die neu aufgelegten Urkunden zeigten, dass der Beschuldigte vorsätzlich rechtswidrig handle. 7. In seiner Beschwerdeantwort machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, gerade der Umstand, dass der Beschuldigte in mehreren Fällen gleich gehandelt habe, zeige, dass es ihm nicht um eine einzelfallgerichtete und damit böswillige oder schikanöse Vorgehensweise gegangen sei. Ver- fahrensfehler erfüllten den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht. Zu beachten sei weiter, dass der Beschuldigte Entscheide nicht alleine treffe. Zuständig sei vielmehr die Sozialkommission. Bei den Entscheiden habe sich diese auf eine gesetzliche Grundlage gestützt. Auch das Merk- blatt sei nicht vom Beschuldigten, sondern von der Sozialkommission er- lassen worden. Eine Amtsanmassung scheide aus, da das Merkblatt im Zuge der Amtsausübung erstellt worden sei. Der Inhalt des Telefonats mit Dr. med. D. lasse sich nicht mehr eruieren. Der Beschuldigte habe aber seine Telefonnotiz unmittelbar nach dem Te- lefonat erstellt, als der Informationsgehalt noch gewissermassen "frisch" gewesen sei. - 11 - Die Berücksichtigung der Kaufkraftbereinigung sei ein legitimes Mittel zur rechtsgleichen Handhabe von Sozialleistungen und Praxis in zahlreichen Gemeinden. Die Beschwerdeführer seien nicht genötigt worden. Die Androhung von Nachteilen gestützt auf § 13 SPG sei nicht sachfremd oder unverhältnis- mässig. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei eine legitime und gesetzeskonforme Maxime. 8. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit notwendig und soweit sie nicht ohnehin wiederholend sind oder für das vorliegende Verfahren nicht relevante Ausführungen enthalten, in den Erwägungen eingegangen. 9. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatver- dacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbe- teiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ver- fahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur - 12 - materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zwei- felsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 10. Soweit die Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten des Beschuldigten aus der von der Beschwerdeführerin 1 zugunsten der Einwohnergemeinde Q. unterzeichneten Abtretungserklärung vom 11. Februar 2022 herleiten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Abtretungserklärung war nicht Ge- genstand des von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geführten Straf- verfahrens. Es ist weder die Aufgabe noch liegt es in der Kompetenz der Beschwerdekammer, erstmals über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens ist ausschliesslich die Einstellungsverfügung vom 8. April 2022. 11. 11.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Be- amte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einer- seits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderer- seits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staat- licher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende über- mässige Zwang dar. Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzli- ches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die - 13 - Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2 m.w.N.). 11.2. Es ist entgegen den Beschwerdeführern nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs eingestellt hat. Die Beschwerdeführer gehen fehl, wenn sie ausführen, für die Anordnung von Auflagen und Weisungen habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Zutreffend ist vielmehr, dass § 13 Abs. 2 SPG einen abschliessenden Katalog zulässiger Auflagen und Wei- sungen enthält, die Sozialhilfeempfängern auferlegt werden können, wobei § 13 Abs. 2 lit. g SPG einen Auffangtatbestand für weitere, in lit. a-f nicht explizit erwähnte verhältnismässige Verhaltensregeln enthält (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2021.67 vom 15. Juli 2021 E. 3.6.2). Nach § 13 Abs. 2 lit. a SPG sind insbesondere Auflagen und Wei- sungen betreffend Bemühungen um zumutbare Arbeit zulässig. Dass die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit – und damit der Frage, ob ihnen die Suche einer Arbeitsstelle überhaupt zugemutet werden kann – anderer Meinung als die Sozialkommission bzw. der Be- schuldigte waren, bedeutet nicht, dass Auflagen und Weisungen ohne Rechtsgrundlage verfügt worden wären oder dass ein Fall von Amtsmiss- brauch vorliegt, sondern lediglich, dass unterschiedliche Rechtsauffassun- gen bestanden. Eine allfällig fehlerhafte Rechtsauffassung stellt keinen Amtsmissbrauch im Sinne eines Einsatzes zweckentfremdeter staatlicher Macht dar. Gleiches gilt auch hinsichtlich – der mittlerweile wohl teilweise unbestrittenen – formellen Fehlern des Beschuldigten (namentlich Nichtbe- achtung des mehrstufigen Verfahrens für eine Leistungskürzung). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weist zutreffend daraufhin, dass es nicht Sache der Strafbehörden, sondern der zuständigen Organe der Ver- waltungsrechtspflege ist, auf Beschwerde hin Rechtsverletzungen der So- zialkommission zu korrigieren. Auch die Berufung der Beschwerdeführer auf ärztliche Arbeitsunfähigkeits- zeugnisse lassen die Anordnung von Weisungen und Auflagen nicht als amtsmissbräuchlich erscheinen. Das Vorliegen ärztlicher Arbeitsunfähig- keitszeugnisse beweist nicht zwingend, dass die betroffene Person arbeits- unfähig ist. Vielmehr stellen solche ärztlichen Zeugnisse (wenn auch in aller Regel wichtige) Beweismittel dar, die gemeinsam mit sämtlichen anderen zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu würdigen sind. Erstellt ist, dass der Beschuldigte vorliegend an der Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse zweifelte und deshalb Kontakt mit dem (damaligen) Hausarzt der Beschwerdeführer, Dr. med. D., aufnahm. Gemäss der in den Akten liegenden Aktennotiz des Beschuldigten vom 23. Dezember 2020 betref- - 14 - fend sein Telefonat mit Dr. med. D. wurde der Beschuldigte in seinem Ver- dacht, dass die Beschwerdeführer nicht (zu hundert Prozent) arbeitsunfä- hig sind und Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt worden sind, bestätigt. Frei- lich bestritt Dr. med. D. mit Schreiben vom 23. Februar 2021, im Telefonat zugegeben zu haben, Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt zu haben. Ob der Beschuldigte das Gespräch mit Dr. med. D. falsch wiedergab oder ob Dr. med. D. den Inhalt des Telefonats – möglicherweise wegen der Straf- barkeit eines falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) – nicht mehr bestätigten wollte, ist unklar. Eine Befragung von Dr. med. D., die allenfalls zur Klärung der Sachlage hätte beitragen können, ist aufgrund des zwi- schenzeitlichen Versterbens von Dr. med. D. nicht mehr möglich. Es ist da- her nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zum Schluss kam, es könne nicht mehr geklärt werden, was Dr. med. D. anläss- lich des Telefonats mit dem Beschuldigten genau gesagt habe. Festgehalten werden kann immerhin, dass aufgrund der Aktennotiz keine Anhaltspunkte auszumachen sind, die darauf hindeuten, dass der Beschul- digte den Inhalt des Telefonats mit Dr. med. D. (vorsätzlich) falsch wieder- gab. Die Aktennotiz fasst das (offenbar konfrontativ verlaufene) Telefonat detailliert zusammen. Die Beschreibung wirkt lebensnah. Dass Dr. med D. zugegeben habe, unzutreffenderweise eine hundertprozentige (anstatt nur eine fünfzigprozentige) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben, nimmt nur einen kleinen Teil der Aktennotiz ein. Die Aktennotiz macht daher nicht den Eindruck, sie sei einzig erstellt worden, um ein Beweismittel für den Entzug der Sozialhilfe zu konstruieren. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Sozialhilfe sei ihnen ohne Rechtsgrundlage während ihres Aufenthalts im Kosovo ent- sprechend den dortigen tieferen Lebenshaltungskosten gekürzt worden. Richtig ist vielmehr, dass die Sozialhilfe gemäss § 10 SPG i.V.m § 10 SPV mit hier nicht interessierenden Abweichungen gemäss den sog. SKOS- Richtlinien (4. überarbeitete Ausgabe 2005 nebst Änderungen bis zum 1. Januar 2017) zu bemessen ist. Das sog. Individualisierungsprinzip ge- mäss SKOS-RL A.3 Abs. 3 gebietet, dass bei Aufenthalt in einem Land mit niedrigeren Kosten für den Lebensunterhalt der anzurechnende Grundbe- darf für den Lebensunterhalt entsprechend zu reduzieren ist (vgl. MAX, Wie lange muss die Sozialhilfe bei Auslandsaufenthalten bezahlen?, in: ZESO − die Zeitschrift für Sozialhilfe 2021, S. 8). 12. 12.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung - 15 - – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwi- schen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 56 f. zu Art. 181 StGB). 12.2. Die Einstellung ist auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Nötigung nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass die vom Beschul- digten vorgenommenen Kürzungsandrohungen sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft waren. Dies indiziert aber ent- gegen den Beschwerdeführern keine Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten jedes Urteil, in welchem Sanktionen – beispielsweise nach Art. 292 StGB – angedroht werden, nötigend wäre, wenn es sich als rechts- fehlerhaft erweisen sollte. Ein Rechtsfehler ist bei Erhebung eines Rechts- mittels zu korrigieren, ändert aber nichts daran, dass die urteilende Be- hörde zur Androhung einer bestimmten Sanktion grundsätzlich berechtigt war und damit im Rahmen ihrer Kompetenzen und Aufgaben und folglich nicht nötigend handelte. 13. 13.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schä- digen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Ein Spezialfall der Urkundenfälschung stellt die Ur- kundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB dar. Nach dieser Be- stimmung ist eine Urkundenfälschung auch bei fehlender Schädigungs- oder Vorteilsabsicht strafbar, wenn sie von einem Beamten oder einer Per- son öffentlichen Glaubens begangen wird. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkun- dung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirk- liche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine - 16 - solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaub- würdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt be- stimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.3). 13.2. Die Verfahrenseinstellung ist auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vor- geworfenen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Aktennotiz nicht zu beanstanden. Es wurde bereits ausgeführt, dass sich nicht mehr eruieren lässt, ob der Inhalt der Aktennotiz falsch ist. Darauf kann verwie- sen werden. Im Weiteren käme hier höchstens die Tatvariante der Falsch- beurkundung infrage, wovon an sich auch zutreffend die Beschwerdeführer ausgehen. Entgegen ihrer Ansicht ist bei einer Aktennotiz über ein Telefon- gespräch aber nicht zu erkennen, welche objektiven Garantien für die Wahrheit diese enthalten soll. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, die Aktennotiz sei Grundlage eines Entscheids der Sozialkommission gewe- sen, so vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Tat- sache, dass die (übrigen) Mitglieder der Sozialkommission die Richtigkeit des in der Aktennotiz Festgehaltenen nicht bezweifelten, vermag der Ak- tennotiz nicht eine objektive Wahrheitsgarantie zu verschaffen. Die Wahr- heitsgarantie hat vielmehr unabhängig davon zu bestehen, ob der Inhalt der Urkunde angezweifelt wird oder nicht. 14. Schliesslich ist die Einstellung auch zu bestätigen, soweit dem Beschuldig- ten Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Rechtspflege vorgeworfen werden. Diese Vorwürfe basieren alle auf der These, dass der Beschuldigte über das Telefonat mit Dr. med. D. eine inhaltlich falsche Aktennotiz ver- fasst habe. Dass dies nicht bewiesen werden kann, wurde dargelegt. 15. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 16. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. - 17 - Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren sowohl Antragsdelikte als auch Offizialdelikte Gegenstand der Beschwerde. Die nur auf Antrag zu verfolgenden Ehrver- letzungsdelikte fielen im Vergleich zu den Offizialdelikten aber kaum ins Gewicht und sind vernachlässigbar. Demgemäss ist der obsiegende Be- schuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen. In der Kostennote bezifferte der Verteidiger den Entschädigungsanspruch auf Fr. 3'386.95 (13.2 h à Fr. 220.00; zzgl. Kanzleiauslagen von Fr. 240.80 und 7.7% MwSt. von Fr. 242.15). Der geltend gemachte Aufwand wurde entsprechend den Vorgaben von Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2bis AnwT bemessen. Ein de- tailliertes Leistungsverzeichnis, aus welchem ersichtlich wäre, wie viel Zeit für die einzelnen geltend gemachten Leistungen aufgewendet wurde, fehlt indessen, was die Prüfung der Kostennote erschwert. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand vor dem Hintergrund, dass das Verfahren von den Beschwerdeführern aufwändig geführt wurde, allerdings grund- sätzlich angemessen. Ein Abzug rechtfertigt indessen die Tatsache, dass sich in den Parallelverfahren weitgehend ähnliche Fragen stellten. Der gel- tend gemachte Aufwand ist daher um 10% auf 11.9 h bzw. Fr. 2'618.00 zu kürzen. Nicht weiter begründet werden die geltend gemachten Kanzleiauslagen von Fr. 240.80. Praxisgemäss werden gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT pauschal und ohne weitere Begründung geltend gemachte Auslagen lediglich im Umfang von 3% des Honorars genehmigt. Die Auslagen sind entsprechend zu kürzen. Inklusive 7.7% Mehrwertsteuer beträgt der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten folglich Fr. 2'904.15. 17. 17.1. Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. 17.2. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als Zivilansprüche - 18 - gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentli- cherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Öffentlich- rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhä- sionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen (BGE 146 IV 76 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2). Die Beschwerdeführer machen Schadenersatz- und Genugtuungsansprü- che im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit des Beschuldigten geltend. Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht haben, gemäss §§ 8 und 10 Abs. 1 des Haftungsge- setzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2 f.). Demgemäss können die Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren keine Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten durchsetzen. Die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO kommt daher nicht in Betracht. 17.3. 17.3.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es han- delt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.). Art. 136 Abs. 1 StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege für die Privat- klägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor (oben, E. 17.2). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass für die Privatkläger- schaft grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilansprüche gel- tend mache (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Diese Formulierung und der einleitende Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV implizieren aber, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in de- - 19 - nen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprü- che geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewäh- ren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Würde einer Person, die mutmasslich Opfer unzulässiger staatlicher Ge- walt geworden ist, in einem von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Urheber der staat- lichen Gewalt die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abge- sprochen, dass eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage aussichtslos sei, würde ihr damit – sofern die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt sind – der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Ge- richtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat deshalb, wer in vertret- barer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) Anspruch auf wirk- samen Rechtsschutz. Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Op- fer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern es bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zi- vilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2022 vom 23. September 2022 E. 3.2). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Ver- letzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich brin- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2019 vom 18. September 2019 E. 1.1). 17.3.2. Eine solche Konstellation, in welcher die unentgeltliche Rechtspflege aus- nahmsweise gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen wäre, liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Gewalt im erwähnten Sinne erlitten hätten. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte nicht ausgeschlossen, dass vollkommen ungenügende Sozi- alleistungen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK führen können. Eine solche nimmt der Gerichtshof in- dessen nur mit grosser Zurückhaltung an (Urteile des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte 45603/05 i.S. Budina gegen Russland vom 18. Juni 2009; 56869/00 i.S. Larioshina gegen Russland vom 23. April - 20 - 2002; 40772/98 i.S. Pančenko gegen Lettland vom 28. Oktober 1999). Vor- liegend, wo im Wesentlichen die Rechtmässigkeit von Sozialhilfekürzungen infrage stehen (gegen welche die Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg hätten beschreiten können), kann keine Rede von einer Verletzung von Art. 3 EMRK sein. Die Beschwerdeführer verfügten stets über eine Unter- kunft, Verpflegung sowie eine Gesundheitsversorgung. Demgemäss steht den Beschwerdeführern auch nach Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 198.00, zusammen Fr. 1'198.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbar- keit auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer wird abgewiesen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschä- digung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'904.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] - 21 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger