Der Beschuldigte hat keine Honorarnote eingereicht. Er hat eine Beschwerdeantwort erstattet. Angemessen erscheint ein anwaltlicher Aufwand von 10 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %. Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'440.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.