Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und des Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 StGB) handelt es - 12 - sich um Offizialdelikte. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.