3.7. Demnach erscheint – ohne näher auf die weiteren Tatbestandselemente eingehen zu müssen – eine Verurteilung wegen Betrugs oder Wuchers als unwahrscheinlich. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte deshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht (wegen Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Nach dem Dargelegten muss nicht weiter darauf eingegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernommen worden ist (vgl. Beschwerde S. 19 und Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2022 S. 4).