3.6. Hinsichtlich des Vorwurf des Wuchers kann analog auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden. Es wurde aufgezeigt, dass die Aktien der E. nicht wertlos waren und kein der Geschäftsart typischer Informationsmangel auf Seiten der Beschwerdeführerin vorlag. Die mit grossem Risiko auf hohe Gewinne spekulierende Beschwerdeführerin wurde sodann im Aktienkaufvertrag vom 27. Januar 2020 über die Risiken des Geschäfts hinreichend aufgeklärt. Eine Übervorteilung (i.w.S.) in Ausnützung der Unterlegenheit der Beschwerdeführerin ist zu verneinen.