Dies gilt insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch relativ einfache Nachforschungen (Einsicht in Bilanz und Erfolgsrechnung der E.) Kenntnis über deren (schlechte) finanzielle Situation hätte erlangen können. Bei der gegebenen Konstellation (Beschuldiger empfiehlt Ankauf der Aktien seiner eigenen AG) hätte die Beschwerdeführerin auch den Rat eines Dritten einholen können oder sollen, zumal das Naheverhältnis zum Beschuldigten nicht derart ausgeprägt war, wie sie es darstellt. Sich einzig auf den Beschuldigten zu verlassen, der ebenfalls ein unternehmerisches Risiko trägt, genügt in diesem Zusammenhang nicht. - 11 -