O., N. 29 zu Art. 725 OR sowie die Bilanz per 31. Dezember 2019, act. 1.3.1 130 ff.) entgegenging. Demzufolge wäre es für die Beschwerdeführerin im Sinne der Opfermitverantwortung zumutbar gewesen, eine gewisse Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch relativ einfache Nachforschungen (Einsicht in Bilanz und Erfolgsrechnung der E.) Kenntnis über deren (schlechte) finanzielle Situation hätte erlangen können.