1.3.1 132], 2019: Fr. 606'724.25 [act. 1.3.1 132]) und der erwähnten Verluste zwar nicht einem Kapitalverlust (ein solcher liegt vor, wenn der bilanzierte Verlustsaldo die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven übersteigt, vgl. dazu HANSPETER W ÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 725 OR), aber einer Überschuldung (eine solche liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt, vgl. dazu W ÜSTINER, a.a.O., N. 29 zu Art.