Hätte sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, welche im Aktienkaufvertrag bescheinigte, die Aktivitäten der E. zu kennen (act. 1.3.1 117), mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten der E. näher auseinandergesetzt, so hätte sie die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens bemerken und von einer Investition Abstand nehmen können. So erlitt die E., deren Aktien sie kaufte, seit dem Jahr 2017 durchgehend Verluste, nämlich im Jahr 2017 in Höhe von Fr. 1'253'221.99 (act. 1.3.1 142 bzw. 1.3.1 146), im Jahr 2018 in Höhe von Fr. 865'320.91 (act. 1.3.1 152 bzw. 1.3.1 156) und im Jahr 2019 in Höhe von Fr. 146'996.66 (act. 1.3.1 133 bzw. 1.3.1 137).