Doch muss eine Investorin, die sich für ihre Investitionen nur auf die voraussichtliche Gewinnplanung stützt, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, wie es um den inneren Wert der Gesellschaft stehe, deren Aktien sie kauft, wohl als Spekulantin bezeichnet werden. Auch dies ist zulässig. Doch bedeutet es eben die Übernahme eines bestimmten Risikos im Hinblick auf einen möglichen Gewinn. Hätte sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, welche im Aktienkaufvertrag bescheinigte, die Aktivitäten der E. zu kennen (act.