3.5. Die Beschwerdeführerin, welche nach ihrem Wegzug aus der Schweiz nach Deutschland (lediglich) von einer Witwenrente in der Höhe von Fr. 646.00 und ansonsten von ihrem Vermögen lebt (vgl. dazu act. 1.3.1 113, 1.3.1 304), wollte das von ihrem verstorbenen Mann hinterlassene Vermögen investieren (vgl. dazu auch den nach dem fraglichen Aktienkauf gemachten Investitionsvorschlag bei der J., act. 1.3.1 300). Es ist davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf den Aktienkauf mit einer Gewinnabsicht handelte (die vom Beschuldigten dargelegten Gewinnaussichten betrafen Dividenden-Renditen von 6–20 %, vgl. act. 1.3.1 114).