der E.. Schliesslich kann auch auf die bereits von der Staatsanwaltschaft Baden zutreffend aufgeführten Umstände wie die potentiellen Neukundengeschäfte, die Forderungsverzichtsvereinbarung über Fr. 30'000.00 sowie das Darlehen über Fr. 80'000.00 verwiesen werden. Insgesamt ist nicht plausibel, dass Ende Januar 2020 der Konkurs der E. absehbar gewesen war bzw. die Aktien wertlos waren, auch wenn der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt über die angespannte Liquiditätslage der E. aufgeklärt haben will und Kosten reduzieren und Kapital suchen wollte (vgl. dazu act. 4.1.1 03 und 4.1.1 09; vgl. auch Beschwerde S. 11).