Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe sie in Kenntnis des bevorstehenden Konkurses der E. zum Aktienkauf veranlasst. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, dass zwischen dem Aktienkauf am 27. Januar 2020 bzw. der Überweisung des Kaufpreises am 28. Januar 2020 an die E. bis zur Konkurseröffnung im mm.jjjj eine längere Dauer verstrich und sich in dieser Zeit mit der Covid- 19-Epidemie und den entsprechenden Massnahmen wirtschaftliche Veränderungen im Umfeld der E. ergaben. Sodann spricht auch die eigene Beteiligung des Beschuldigten an der E. gegen eine Kenntnis des bevorstehenden Konkurses