3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei über den Wert der Aktien getäuscht worden bzw. der Beschuldigte habe ihr eine intakte Finanzlage vorgespiegelt. Hinweise auf besondere Machenschaften des Beschuldigten im Sinne von eigentlichen Inszenierungen liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe sie in Kenntnis des bevorstehenden Konkurses der E. zum Aktienkauf veranlasst.