von offenbar Fr. 250'000.00 (vgl. zu Letzterem die Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Oktober 2021, S. 3, act. 4.1.1 03 sowie die Gebührenabrechnungen vom 9. Oktober 2020, act. 1.3.1 189 f.). Von vornherein ist deshalb nicht darauf einzugehen, ob der Beschuldigte seine Pflichten als Vermögensverwalter verletzt hat (vgl. Beschwerde S. 20).