Beim vorliegenden Tatvorwurf des Betrugs bzw. des Wuchers geht es somit einzig um den Sachverhalt des Aktienkaufvertrags vom 27. Januar 2020 zwischen der F. und der Beschwerdeführerin betreffend 60 Aktien der E. zu einem Kaufpreis von Fr. 300'000.00 (Beilage 8 zur Strafanzeige, act. 1.3.1 116 ff.) und nicht um den Vermögensverwaltungsvertrag vom 27. Januar 2020 bzw. 26. Februar 2020 mit einer einzubringenden Liquidität über Fr. 500'000.00 mit Anlageschwerpunkt Strategie Return (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige mit entsprechendem Kundenprofil und Risikobelehrung, act. 1.3.1 75 ff.) oder die spätere Nachinvestition vom Juli 2020 -9-