Infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses der unerfahrenen Beschwerdeführerin zum Beschuldigten, als ihrem Vermögensverwalter und Kundenberater, Ehemann ihrer Heilpraktikerin und persönlichem Bekannten, habe er voraussehen können und müssen, dass sie die Überprüfung seiner Angaben unterlassen werde. Durch die arglistige Täuschung sei sie einem Irrtum über die Bewertung der Aktien bzw. der E. unterlegen. Weiter habe sie sich über die finanzielle Lage der E. geirrt und über das dem Investment inhärente Risiko.