Er habe sie somit durch seine Erklärungen über feststehende Tatsachen getäuscht. In seinem Schweigen über die tatsächliche finanzielle Lage der E., deren unausweislichen Konkurs, die tatsächliche Wertlosigkeit der verkauften Aktien sowie die mit einem solchen Aktienkauf verbundenen Risiken liege auch ein unstatthaftes Unterdrücken von Tatsachen vor. Infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses der unerfahrenen Beschwerdeführerin zum Beschuldigten, als ihrem Vermögensverwalter und Kundenberater, Ehemann ihrer Heilpraktikerin und persönlichem Bekannten, habe er voraussehen können und müssen, dass sie die Überprüfung seiner Angaben unterlassen werde.