Der Beschuldigte als Chief Executive Officer und Chief Investment Officer der E. habe die Beschwerdeführerin dazu überredet, von der F. Aktien der E. zu einem Kaufpreis von Fr. 300'000.00 zu erwerben, wobei der Kaufvertrag am 27. Januar 2020 unterzeichnet und der Kaufpreis am 28. Januar 2020 an die E. überwiesen worden sein soll. Der Beschuldigte habe ihr im Wissen um die tatsächliche finanzielle Schieflage der E. und deren unausweislichen Konkurs vorgespiegelt, dass die E. im Zeitpunkt des Aktienkaufs einen Wert von Fr. 5 Mio. aufweise und sich in einer guten finanziellen Lage befinde, und ihr infolgedessen 60 wertlose Aktien bzw. 6 % der Aktien der E. für Fr. 300'000.00 verkauft.