2021, N. 1, 3 und 5 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). 3.3. Der Strafanzeige liegt gemäss den Akten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte als Chief Executive Officer und Chief Investment Officer der E. habe die Beschwerdeführerin dazu überredet, von der F. Aktien der E. zu einem Kaufpreis von Fr. 300'000.00 zu erwerben, wobei der Kaufvertrag am 27. Januar 2020 unterzeichnet und der Kaufpreis am 28. Januar 2020 an die E. überwiesen worden sein soll.