wer mit grossem Risiko auf hohe Gewinne spekuliert. Die Unerfahrenheit des Opfers muss sich auf den betreffenden Geschäftsbereich im Allgemeinen beziehen, nicht nur auf den konkreten Gegenstand des fraglichen Vertrags. Das Opfer kann sich aber nicht auf Wucher berufen, wenn es über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde. Bei kaufmännisch schwierigen Geschäften stellt man weniger auf eine durchschnittliche Erfahrung als vielmehr auf einen der Geschäftsart typischen Informationsmangel auf Seiten des Geschädigten ab (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1, 3 und 5 zu Art.