3.2.2. Des Wuchers macht sich schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 Ziff. 1 StGB). Wucher ist die krasse Übervorteilung eines Geschäftspartners (i.w.S.) in Ausnützung seiner Unterlegenheit. Nicht in einer Zwangslage befindet sich, -8-