Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität des angewandten Täuschungsmittels muss sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren.