2.4. Der Beschuldigte wandte mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen ein, der Konkurs der E. sei keineswegs unausweichlich gewesen und die Bewertung der Aktien vertretbar. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin sodann nicht über die finanzielle Situation der E. getäuscht. Vielmehr habe er sie über die angespannte Liquiditätslage der E. aufgeklärt. Über Einzelheiten der finanziellen Lage der E. habe die Beschwerdeführerin gar nicht informiert werden wollen; für sie sei entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte ihr bestätigt habe, dass für ihn ein Konkurs der E. ebenfalls einen hohen finanziellen Verlust bedeuten würde.