vestments bewusst nicht informiert bzw. aufgeklärt habe, sondern ihr dieses als rentabel und solide angepriesen habe. Weiter halte sie die Tatsache, dass die E. gegenüber der Beschwerdeführerin eine intakte Finanzlage vorgespielt habe, fälschlicherweise für irrelevant. Diese Vorspiegelung -5- der intakten Finanzlage sei vor dem Hintergrund des mutmasslichen Betrugs und insbesondere des objektiven Tatbestandsmerkmals der Täuschung durchaus von strafrechtlicher Relevanz. 2.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung.