Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache an die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Fortführung der Strafuntersuchung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verkenne die finanzielle Lage der E., gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte die Aktien nicht für wertlos und den Konkurs nicht für unvermeidbar gehalten habe und sie habe die belastende Tatsache ignoriert, dass der Beschuldigte die unerfahrene Beschwerdeführerin über den drohenden Totalausfall ihres In-