vermeidbar gewesen sei bzw. die der Beschwerdeführerin veräusserten Aktien offensichtlich nicht einen Wert von Fr. 300'000.00 gehabt hätten bzw. wertlos gewesen seien. Es könne daher nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte darüber getäuscht habe, dass die Aktien der E. offensichtlich nicht Fr. 300'000.00 wert bzw. wertlos gewesen seien. Da somit kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw. kein Straftatbestand erfüllt sei, sei das Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).