Weiter sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu den potentiellen Neugeschäften davon auszugehen, dass die E. im Januar 2020 zwar in einer finanziell angespannten Lage gewesen sei, aber durch den Abschluss neuer Vermögensverwaltungsverträge bzw. die Verwaltung tatsächlich voraussehbarer neuer Vermögen die finanzielle Lage verbessern und damit grundsätzlich den Konkurs hätte abwenden können. Aufgrund dieser potentiellen Neukundengeschäfte, der Forderungsverzichtsvereinbarung vom 31. März 2020 über Fr. 30'000.00 sowie dem Darlehen über Fr. 80'000.00 per 31. Juli 2020 sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht davon ausgegangen sei, dass der Konkurs un-