Aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der Beschwerdeführerin einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen habe, um eine vorbestehende Schuld der F. gegenüber der E. zu tilgen bzw. die F. in einem Konkurs vor einer Forderung zu schützen. Die in der Bilanz der E. ausgewiesene Forderung dürfte vielmehr erst durch den Abschluss des Aktienkaufvertrages entstanden sein.