2. 2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, dass eine Strafbarkeit voraussetze, dass die an die Beschwerdeführerin verkauften Aktien der E. objektiv wie aus der subjektiven Perspektive des Beschuldigten im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages offensichtlich nicht Fr. 300'000.00 wert gewesen seien. Aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der Beschwerdeführerin einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen habe, um eine vorbestehende Schuld der F. gegenüber der E. zu tilgen bzw. die F. in einem Konkurs vor einer Forderung zu schützen.