3.4. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin. 3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 23. Mai 2022. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.