c. H., X-Strasse, Q., vorzuladen und zur Sache als Zeuge einzuvernehmen; und d. I., Y-Strasse, R., vorzuladen und zur Sache als Zeuge einzuvernehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 29. April 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 6. Mai 2022. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.