2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Untersuchungen gegen den Beschuldigten fortzuführen, weitere Untersuchungshandlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen und nach Abschluss dieser Untersuchungen Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Es sei die Vorinstanz insb. anzuweisen: -3- a. die Beschwerdeführerin vorzuladen und zur Sache als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. a und Art. 180 Abs. 2 StPO einzuvernehmen; b. G., X-Strasse, Q., vorzuladen und zur Sache als Zeuge einzuvernehmen;