kurseröffnung, welche im mm.jjjj erfolgte, unausweichlich gewesen sein soll. Die E. stand vor dem streitgegenständlichen Aktienverkauf zu 100 % im Eigentum der F.. Aktionär und Verwaltungsrat der F. war der Beschuldigte. 2. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 4. April 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 5. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.