unter Ausnutzung und in Kenntnis ihrer fehlenden wirtschaftlichen Kenntnisse dazu überredet zu haben, von der F. Aktien der E. zu einem Kaufpreis von Fr. 300'000.00 zu erwerben, wobei der Kaufvertrag am 27. Januar 2020 unterzeichnet und der Kaufpreis am 28. Januar 2020 an die E. überwiesen worden sein soll. Hierbei soll der Beschuldigte ihr gegenüber verschwiegen bzw. durch die Angabe des Kaufpreises, die Angabe, dass er selber viel Kapital und damit einen Teil seiner Altersvorsorge in die E. investiert habe und durch die Angabe der Entwicklungschancen der E. darüber getäuscht haben, dass diese Aktien faktisch wertlos gewesen sein sollen, da die Kon-