3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'561.90 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)