sen der Beschwerdeantwort einen Aufwand von acht Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'760.00. Sodann ist eine Auslagenpauschale von 3 % in Höhe von Fr. 52.80 und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'812.80, ausmachend Fr. 139.60, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'561.90 (4/5 von Fr. 1'952.40) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: