9.2.3. In Bezug auf die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten ist festzuhalten, dass weder Anträge zum Zivilpunkt i.S.v. Art. 432 Abs. 1 StPO noch Antragsdelikte i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte im Umfang seines Obsiegens gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO durch den Staat zu entschädigen.