9.2. 9.2.1. Die Bestimmungen über die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 429 bis 434 StPO) kommen nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich bezüglich der Kostenauflage grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).