genannten Umfang aufrechtzuerhalten sind. 9. 9.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise und unterliegen die Kantonale Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte mit ihren in den Beschwerdeantworten gestellten Anträgen ebenfalls teilweise. Nachdem die Kontosperre zwar weiterhin besteht, allerdings von insgesamt Fr. 250'000.00 auf Fr. 50'000.00 reduziert wurde, rechtfertigt sich eine Kostenauflage von 4/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der - 18 -