Die mutmasslich missbräuchlichen Verwendungen wurden über die zu sperrenden Konten der C. AG und der D. AG abgewickelt, weshalb die Konten zur Sicherung einer allfälligen Einziehung gesperrt zu bleiben haben. Zusammenfassend ist der Grund für die Beschlagnahme im Umfang von Fr. 20'000.00 auf dem Konto der C. AG und in einem solchen von Fr. 30'000.00 auf dem Konto der D. AG nicht weggefallen und verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft am 4. April 2022 in diesem Umfang zu Unrecht die Aufhebung der Kontosperren bezüglich der auf die C. AG (IBAN XXX) bzw. die D. AG (IBAN XXY) lautenden Konten, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die Sperren im oben-