Die Zahlungen der E. AG vom 14. August 2020 in Höhe von Fr. 170'000.00 an die C. AG und die G. AG wurden seitens C. AG am 22. September 2020 auf das Konto der E. AG bei der F. AG überwiesen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kontosperre über das Konto der C. AG auf Fr. 20'000.00 und über das Konto der D. AG auf Fr. 30'000.00 zu beschränken und die Kontosperren darüberhinausgehend aufzuheben. Hinsichtlich dieser Beträge besteht ein hinreichender Tatverdacht betreffend unrechtmässige COVID-19-Kreditverwendung und fehlen diese Beträge auf dem Konto der E. AG.