10 Abs. 2 und 3 StGB und damit um schwerwiegende Delikte. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten sowie der damit verbundenen Einziehung von deliktisch erlangtem Vermögen übersteigt deshalb das Interesse der Gesellschaften an der uneingeschränkten Nutzung der gesperrten Konten. - 17 - Auf dem Konto der E. AG sind ca. Fr. 173'000.00 gesperrt worden (act. 1.4.1, S. 3 und BB 5). Sollte der in casu zur Diskussion stehende CO- VID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 273'000.00 (BB 3) nicht rechtmässig erwirkt worden sein, fehlen davon noch Fr. 100'000.00.