Die (ebenfalls) zur Prüfung stehenden Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sehen eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (in schweren Fällen bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich damit um Verbrechen bzw. Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB und damit um schwerwiegende Delikte.