7.2.2. Die Kontosperre ist vorliegend ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) – zu erreichen. Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Kontoguthaben einen empfindlichen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte der Gesellschaften darstellt, so ist dennoch nicht ersichtlich, wie die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks späterer Einziehung mittels einer milderen Massnahme erreicht werden könnte.