Vorliegend besteht der Verdacht, dass sich auf den gesperrten Konten Gelder befinden, welche der Beschuldigte im Rahmen von Vermögensdelikten im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten erlangt haben könnte. Es ist damit davon auszugehen, dass die gemäss Tatverdacht auf den gesperrten Konten befindlichen Gelder der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen würden.